Gehwege waren früher von den übrigen Straßenflächen in der Regel durch einen Bordstein abgetrennte Schutzflächen. Sie standen ausschließlich Fußgängerinnen und Fußgängern mit Gepäck, Stöcken, Schirmen und Kinderwagen sowie Benutzerinnen und Benutzern von Krankenfahrstühlen zur Verfügung.

Bei den Rollstühlen wird in der aktuell gültigen Straßenverkehrs-Ordnung StVO als „Besondere Fortbewegungsmittel“ unterschieden zwischen

  • Schiebe- und Greifreifenrollstühlen (StVO §24, Absatz 1), für die es keine Einschränkungen gibt und
  • Krankenfahrstühlen oder anderen Rollstühlen als motorisierte Fahrzeuge, die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten haben (StVO §24, Absatz 2).

Als Schrittgeschwindigkeit wird in der Rechtsprechung eine Fortbewegung von 4 bis 7 Kilometern in der Stunde (km/h) angesehen.

Diese Regelung hat der Gesetzgeber einerseits aufgeweicht, in dem er das Fahren immer weiterer Fahrzeuge und das Abstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen auf immer mehr Gehwegflächen zugelassen hat. Andererseits hat sich vielerorts angesichts fehlender Überwachung und Sanktionen eine rechtlich unzulässige Nutzung von Gehwegen eingebürgert:

Radfahrende Kinder

Ein wesentlicher Schritt der Aufweichung der Gehwegnutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger war aus Verkehrssicherheitsgründen verständlich und ist dennoch bis heute umstritten:

  • Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können sie auf Gehwegen fahren. Dabei müssen sie auf Fußgänger „besondere Rücksicht“ nehmen (StVO §2, Absatz 5).

Diese Formulierung ist leider für die meisten Gehwegnutzerinnen und -nutzer in der rechtlichen Konsequenz nicht verständlich: Auch die radfahrenden Kinder müssen Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) einhalten und absteigen, wenn Fußgänger ansonsten behindert oder belästigt und nicht nur, wenn sie dadurch gefährdet oder geschädigt werden würden (StVO §1, Absatz 2). Diese sehr einschränkende Nutzungsmöglichkeit ist in der Praxis überfordernd, weil die Halte-oder Absteigentscheidung allein durch das Kind getroffen werden muss, da die Eltern Radwege, Radstreifen oder Fahrbahnen benutzen müssen.

Es ist also so, dass die Kinder beim Überqueren einer Fahrbahn, also an jeder Kreuzung und Einmündung, absteigen und ihr Fahrrad schieben müssen. Dadurch ergibt sich in der Praxis keine Verkehrsteilnahme als Radfahrerin oder Radfahrer, sondern ein ständiger Wechsel zwischen Gehen und Fahren.

Diese Regelung ist aus mindestens drei wesentlichen Gründen umstritten:

  • Erstens verlagert sich das Unfallrisiko der Kinder lediglich auf die Querungsstellen der Fahrbahnen, bündelt es dort und erhöht es sogar, weil die Kinder von Autofahrerinnen und Autofahrern besser am rechten Fahrbahnrand wahrgenommen werden können als erst nach dem Abbiegen.
  • Zweitens verlagert sich das Unfallrisiko der Kinder auf spätere Lebensjahre, weil das frühzeitige Einüben der Verkehrsteilnahme dadurch verhindert wird und erhöht es sogar, weil die Kinder mit zunehmendem Alter auch risikobereiter werden und insgesamt riskanter fahren.
  • Drittens aber ist diese Regelung unlogisch, sobald es einen Radweg gibt, der von der Begleitperson, jedoch nicht von dem Kind benutzt werden muss. In diesem Fall kann zwar die Begleitperson in Kreuzungsbereichen bei „freier Fahrt“ durchfahren; das Kind muss aber dennoch absteigen.

FUSS e.V. schlägt daher Änderungen in §2 Absatz 5 StVO vor. Die Kritik äußert sich beispielweise darin, dass in der Praxis eine Unterscheidung der Altersstufen von Kindern kaum bis nicht zu leisten sei und sich Kinder gar zu schnell an das Radfahren auf dem Gehweg gewöhnen könnten. Somit sollten zumindest vorhandene Radwege von Kindern genutzt werden müssen. Auch sei für Kinder das Absteigen und Schieben des Fahrrades vor jeder Straßenquerung nicht alltagstauglich und führe womöglich sogar zu einem defensiven, der Sicherheit abträglichen Verhalten. Am sinnvollsten sieht FUSS e.V., dass Kinder in Begleitung überall dort fahren sollten, wo es erwachsenen Personen auch erlaubt ist (abgesehen von der 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung). Zudem würde mehr Sicherheit erzielt werden, dürften Kinder und ihre Begleitperson nebeneinander auf der Fahrbahn fahren (die Begleitperson auf der linken Seite).

Des Weiteren sieht FUSS e.V. in dem geänderten §2 StVO eine entscheidende Lücke: Denn ist es Kindern im Alter von bis zu 8 Jahren und Begleitpersonen ab 16 Jahren nun erlaubt, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren, dürfen das Kinder zwischen 9 und 15 Jahren weiterhin nicht. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Während die Aufsichtsperson mit den kleinen Kindern auf dem Gehweg fährt, müssen die älteren Kinder auf der Fahrbahn fahren. Die von FUSS e.V. aufgestellte Forderung, dass Kinder in Begleitung überall dort fahren dürfen, wo auch die Aufsichtsperson nach bisheriger Regelung fahren darf, ist auch unter diesem Blickwinkel sinnvoller als die Ende 2016 umgesetzte Regelung. Außerdem zeigt dieser As­pekt nur einmal mehr, dass die umgesetzte Regelung in der Praxis nicht gänzlich überprüfbar ist.

Radfahrende Jugendliche und Erwachsene

Da die Gefahrensituationen den meisten Begleitpersonen der Rad fahrenden Kinder zumindest gefühlsmäßig bewusst sind, benutzen zunehmend auch

  • Rad fahrende Eltern, Großeltern und andere Begleitpersonen die Gehwege zum Radfahren. Sie waren nach §2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dort bislang nicht zugelassen . Doch mit der Novelle vom 14. Dezember 2016 ist dies nun möglich.

Denn wenn Kinder auf dem Gehweg fahren, wollen die begleitenden Personen möglichst in der direkten Nähe mitfahren. Die erwachsene Begleitperson will an jeder Kreuzung und Einmündung bei der Querung der Straße das Kind unterstützen, denn dort ist es gefährlich. Für die Eltern kleiner Kinder ist die Benutzung der Fahrbahn kaum zumutbar, wenn sie an jeder Kreuzung abbiegen, absteigen und die Kinder über die Straße begleiten müssten. Hinzu kommt, dass auch Gehwegüberfahrten, zum Beispiel Ausfahrten an Tankstellen, Großmärkten, Krankenhäusern etc., für auf dem Gehweg fahrende Kinder gefährlich sein können und die Begleitpersonen hier gar keinen Einfluss haben. Um diesen Bedürfnissen entgegen zu kommen erlaubt das Bundesverkehrsministerium das Radfahren einer geeigneten Begleitperson im Alter von mindestens 16 Jahren auf dem Gehweg, um die Sicherheit eines Rad fahrenden Kindes im Alter von bis zu 8 Jahren zu erhöhen.

Vorher hatte FUSS e.V. Einspruch eingelegt – und mit Erfolg: Nicht nur, dass nun ausschließlich Kinder im Alter von bis zu 8 Jahren (ursprünglich geplant bis zu 10 Jahren) auf dem Gehweg begleitet werden dürfen, sondern auch, dass der Fußverkehr durch Begleitpersonen und radelnde Kinder weder gefährdet noch behindert werden darf, was die Anpassung der Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr erfordert, konnte für die Gesetzesänderung 2016 erwirkt werden.

Dennoch kommt diese rechtliche Zulassung von Begleitpersonen nach §2 Absatz 5 StVO nun einer generellen Freigabe des Radfahrens auf Gehwegen einen Schritt nähergleich, denn damit ist es noch schwieriger geworden, zu kontrollieren, aus welchen Gründen jugendliche oder erwachsene Personen mit dem Fahrrad die Gehwege benutzen. Es bleiben eigentlich nur zwei Wege:

  1. Sich für sichere Radverkehrsanlagen einzusetzen, die auch von Kindern benutzt werden können.
  2. Möglichst frühzeitig mit dem Kind auf Fahrbahnen mit einem geringen Kraftfahrzeugverkehr eine echte Verkehrsteilnahme üben und diese Fahrten regelmäßig unternehmen. Nur das schult das Regelverständnis und verfestigt Ihre Kommunikation mit dem selbstverständlich vor Ihnen fahrenden Kind.

Hinzu kommen:

  • Radfahrerinnen und Radfahrer jeden Alters. Sie sind laut Straßenverkehrs-Ordnung auf Gehwegen abgesehen von der oben beschriebenen neuen Ausnahmeregelung nicht zugelassen (StVO §2).

Die Gründe für das rechtswidrige Verhalten sind vielfältig und mehr oder weniger nachvollziehbar. Da gibt es die sich auf der Fahrbahn unsicher fühlenden Radfahrerinnen und Radfahrer, zum Beispiel ältere Kinder und deren Eltern, ältere Menschen, mit Gepäck beladene Räder. Auch der Straßenbelag (Pflaster) spielt eine wesentliche Rolle und für schnellere Radfahrerinnen und Radfahrer besteht die Gefahr des plötzlichen Öffnens der Autotüren auf nicht gesicherten Fahrstreifen.

Darüber hinaus aber gibt es auch Radfahrerinnen und Radfahrer, die sich das Radfahren auf Gehwegen angewöhnt haben, egal ob es sich um frequentierte Kraftfahrzeugstraßen handelt oder nicht, ob es eine Geschwindigkeitsreduzierung gibt und wie der Fahrbahnbelag aussieht. Nachvollziehbar ist aber auch, dass unter diesem teilweise regen Radverkehr auf Fußwegen insbesondere Kinder, mobilitätseingeschränkten Personen („Hilfsbedürftigen“) und ältere Menschen zu leiden haben, die nach der Straßenverkehrs-Ordnung besonders geschützt werden müssen (§3, Absatz 2a).

Der FUSS e.V. sträubt sich jedoch weiterhin gegen die Änderungen in §2 der Straßenverkehrsordnung. Denn auch wenn diese neuen Regelungen laut Verkehrssenator Dobrindt familienfreundlicher sein und für mehr Verkehrssicherheit sorgen sollen, ist dem FUSS e.V. noch schleierhaft, wie die Eignung der Begleitperson im alltäglichen Verkehrsgeschehen kontrolliert und vermittelt werden soll. Es erscheint FUSS e.V. daher sehr wichtig, Strategien wie das generelle Verbot des Radfahrens auf Gehwegen wieder stärker durchzusetzen, um die Regelkonformität zu erhöhen.

Deshalb sollten Sie nicht davor scheuen, Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung Missstände anzuzeigen.

Besondere Fortbewegungsmittel

  • „Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel“ wurden als „Besondere Fortbewegungsmittel“ dem Fußverkehr gleichgestellt und müssen Gehwege benutzen (§24, Absatz 1).

Diese Regelung war darauf ausgerichtet, dass Kinder mit ihren körperbetriebenen Spielfahrzeugen im Schutzraum des Gehweges fahren müssen und als „Sport und Spiele“ einzustufen sind, die auf Fahrbahnen und Seitenstreifen nur „auf dafür zugelassenen Straßen erlaubt“ sind (StVO §31). Die nur auf die Kinder ausgerichtete Schutzwürdigkeit wurde fragwürdig und der Gesetzgeber blieb untätig, als die Industrie z.B. Tretautos (Gokarts) mit Batterien oder Akkus ausstattete, so dass diese heute auf Gehwegen auch zugelassen sind:

  • Kinder im Alter ab drei Jahren (nur Empfehlung der Hersteller), die Gokarts, Dreiräder, Traktoren oder gar Kindermotorräder mit einer Geschwindigkeit von zum Beispiel 6,5 km/h fahren (möglicherweise das Doppelte Ihrer Gehgeschwindigkeit).

Die Sonderregelung für Fortbewegungsmittel für kleinere Kinder hatte spätestens ihre Sinnhaftigkeit verloren, als auch Jugendliche und Erwachsene auf eigens für diese Zielgruppe konzipierten schnelleren Tretrollern (Skooter) unterwegs waren. Diese sogenannten „neuen Verkehrsmittel“ ordnete der Gesetzgeber wiederum als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ ein, die „nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung“, also keine Verkehrsmittel sind. Unabhängig von ihrer Geschwindigkeit, ihrer Wendigkeit und ihren Bremsbedingungen. Unabhängig davon, welche Wirkungen von ihnen auf die zumeist deutlich langsameren Fußgängerinnen und Fußgänger auf den oft zu schmalen Gehwegen ausgehen. Die Gruppe der Nutzerinnen und Nutzer neuer Verkehrsmittel ist mittlerweile sehr ausdifferenziert und abhängig von neuen Marktideen erweiterbar:

  • Jugendliche und Erwachsene auf Tretrollern (Skooter), Skatebords (Brett mit vier Rädern, das durch Abstoßen mit einem Bein angetrieben wird), Waveboards (ähnlich dem Skateboard, aber einspurig und durch Hüftbewegungen angetrieben) sowie Inline-Skater (Rollschuh, bei dem die Rollen in einer Reihe angeordnet sind) müssen Gehwege benutzen (StVO §24, Absatz 1).

Im Jahr 2000 hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass von einer Ungefährlichkeit des Inline-Skaten für Fußgänger nicht auszugehen ist (Az.9U71/99). Es ist deshalb nicht logisch, dass der Gesetzgeber Inline-Skates dem „Sport und Spiel“ (StVO § 31) und den Gehwegen (StVO §24) zugewiesen hat. Radfahren und Skaten sind sich als Mobilitätsformen eindeutig näher als Skaten und Gehen, insofern wäre es auch für die Skater sinnvoll, die Radwege für sie freizugeben. Für Fußgänger sind Skater eindeutig konfliktreicher als für Radfahrer. Die Skater-Geschwindigkeit kann bis zu fünfmal so hoch sein wie die der Fußgänger. Dies wäre damit vergleichbar, als wenn in einer Tempo-30-Zone ein Kraftfahrzeug mit 150 km/h fahren würde.

Neuere Verkehrsmittel

Anders als bei den Inline-Skatern ist es gelungen, die geplante Zulassung von Motorfahrzeugen der neueren Art auf Gehwegen zu verhindern. Sie wurden bisher als „Verkehrsmittel“ anerkannt oder als sogenannte „Mobilitätshilfen“.

  • Segways (elektrisch angetriebene Einpersonen-Transporter mit zwei Rädern auf einer Achse, über der die Fahrerin oder der Fahrer steht) sind auf Gehwegen und in Fußgängerzonen nicht zugelassen (http://geh-recht.de/verkehrsrecht/39-verkehrsrecht/verkehrsrecht/110-vr-mobilithilfenverordnung-2009-einfuehrung.html MobHV vom 25.7.2009), werden aber in einigen Bundesländern durch Sonderregelungen punktuell zugelassen werden.
  • Rynos (motorradähnliche Fahrzeuge, bei dem die Fahrerin oder der Fahrer auf nur einem einzigen Rad sitzt) befinden sich im Zulassungsverfahren, werden aber voraussichtlich ebenfalls nicht auf Gehwegen zugelassen.
  • Pedelecs (Fahrräder, die von einem Elektromotor nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h unterstützend angetrieben werden) oder E-Bikes (Fahrräder, die von einem Elektromotor unterstützend oder vollständig angetrieben werden) sind auf Gehwegen - wie die mit Körperkraft betriebenen Fahrräder - nicht zugelassen.

Falls diese Fahrzeuge auf Fußverkehrsflächen zunehmen, sollten Sie das Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung melden oder nötigenfalls sogar die Polizei rufen.

Abstellen von Fahrzeugen

Darüber hinaus hat sich das Abstellen von Fahrzeugen an vielen Stellen in den Städten auf den Gehwegen geradezu „eingebürgert“:

  • Fahrräder und fahrradähnliche Fahrzeuge flächendeckend mit Schwerpunkten an Bahnhöfen, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Veranstaltungs-Orten, etc.
  • Motorisierte Zweiräder und
  • Kraftfahrzeuge.

Interessanterweise gibt es in der geltenden Straßenverkehrs-Ordnung StVO keine direkte Aussage dazu, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen verboten und das Abstellen von Fahrrädern erlaubt sei. Die erste Aussage lautet, dass „zum Parken […] der rechte Seitenstreifen […der] Parkstreifen [… oder der rechte] Fahrbahnrand“ zu benutzen sind (StVO §12, Absatz 4). Die zweite Aussage lautet: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt…“. Daraus ist zu folgern, dass dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt werden muss (StVO §12, Absatz 4a).

Beide Aussagen gelten übrigens nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern für das Parken ganz allgemein, also auch für das Abstellen von Fahrrädern. Bekanntlich wird das in den Städten anders oder eben gar nicht geregelt.

Unterstützen Sie die Kampagne gegen das unzulässige Parken auf Gehwegen:
www.gehwege-frei.de

Gehwegmöblierungen und Geschäftsauslagen

Insbesondere für mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind die stationären und mobilen Objekte im Straßenraum in stark genutzten Geschäftsstraßen ein großes Problem. Blinde Menschen mit Langstock fühlen an Tischen und Geschäftsauslagen keine Kante am Fußboden, Menschen in Rollstühlen kommen nicht mehr durch den freigehaltenen zu engen Durchgang, Kinder können an Übergängen nicht über die aufgestellten Versorgungs-Anlagen hinwegsehen, Fußgängerinnen und Fußgänger können nicht mehr zu zweit gehen. All dies entspricht nach den geltenden baulichen Richtlinien nicht dem „Stand der Technik“, darf also so nicht sein (vgl. Wie breit müssen Gehwege sein?).

In den Gemeinde- oder Stadtverwaltung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig damit völlig überfordert, die Zustände regelmäßig zu überprüfen und die selbst festgelegten Regeln durchzusetzen. Deshalb ist es erforderlich, dass Betroffene tätig werden und sich in der zuständigen Behörde im Amt beschweren und bei gefährdenden Zuständen nötigenfalls sogar die Polizei zu Hilfe rufen. Mitunter ist es sogar sinnvoll, ganze Straßenzüge zu analysieren (vgl. www.fussverkehrs-audit.de), zumindest skizzenhaft festzuhalten und dem Amt vorzulegen und wenn es von dort keine Reaktionen gibt, die Medien zu informieren.